Zeitige Freiheitsstrafen werden nach Monaten und Jahren ausgesprochen. Wieviele Tage das im Einzelfall werden, hängt davon ab, wann die Inhaftierung beginnt und über welche Monate hinweg die Strafzeiten verbüßt werden. Es gibt ja Monate mit 28, 29, 30 und 31 Tagen. Nach Beginn der Strafzeit gilt es die Tage bis zum kalendarischen Strafende zu zählen. Sollte die Inhaftierung unterbrochen werden, muss klar sein, wieviele Tage der verurteilte Mensch nach Wiederbeginn des Strafvollzugs noch zu verbüßen hat.

Diese Zählerei nach Tagen ist ziemlich aufwendig, weil sich die Monate mit 30 und 31 Tagen nicht einfach abwechseln (Juli/August und Dezember/Januar) und man wissen muss, ob das betreffende Jahr ein Schaltjahr ist. Ein Schaltjahr ist jenes, dessen Zahl ohne Rest durch vier teilbar ist. Das gilt nicht, wenn die Jahreszahl hinten 2 Nullen hat: 1900 war kein Schaltjahr, auch wenn 1900 ohne Rest durch 4 teilbar ist.

Irgendwie hatte ich 1999 eine Ahnung, ob die Regel mit den zwei Nullen auch gilt, wenn es drei Nullen sind. In Ermangelung des Internets fragte ich bei der Sternwarte in Hamburg nach, ob das Jahr 2000 ein Schaltjahr sein würde und bekam die verblüffende Auskunft: Ja!

Besonders faszinierend finde ich den Umstand, dass zum ersten Mal in der Menschheitsgeschichte diese Schaltjahrdefinition galt. Immerhin geb es den heute gültigen Gregorianischen Kalender um 1000 n Chr. noch nicht.

Natürlich habe ich Menschen, die Strafzeitberechnungen anstellten, auf dieses Unikat hingewiesen und war ganz solz, dass ich noch gerade rechtzeitig zumindest für nicht allzu lange Strafzeiten Aufmerksamkeit erregte. Die Erregung indessen hielt sich in Grenzen: Wer außer Strafzeitberechnern kümmert sich schon darum, ob jemand einen Tag zu viel oder zu wenig im Gefängnis einsitzt? Vermutlich mit dieser Überlegung unterblieb ein Echo auf meinen wohlgemeinten - für mich doch recht wichtigen - Tipp. Das ist wohl das Schicksal von Pfennigfuchsern wie mir.